Berufsprüfung
Zweck der Prüfung
Die eidgenössische Prüfung dient dazu, abschliessend zu prüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die Kompetenzen verfügen, die zur Ausübung einer anspruchsvollen oder verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind.
Berufsbild
Arbeitsgebiet: Sozialversicherungs-Fachleute arbeiten als Spezialistinnen und Spezialisten primär in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherungen, aber insbesondere auch allgemein in der öffentlichen Verwaltung, in den Bereichen Sozialhilfe, Personalmanagement und Salärwesen, Treuhand, Brokerwesen und Beratungsstellen.
Wichtigste berufliche Handlungskompetenzen: Sozialversicherungs-Fachleute bearbeiten Fragestellungen auf der Beitrags- und auf der Leistungsseite kompetent und professionell. Sie klären offene Fragen zielführend und je nach Fall in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen ab. Aufgrund der Analyse der Situation bestimmen sie basierend auf der rechtlichen Grundlage die Beiträge bzw. Leistungen. Sie kommunizieren Entscheide der Sozialversicherungen rechtlich und formal korrekt und halten die Verfahrensprozesse jederzeit ein. In ihrer Tätigkeit geben die Sozialversicherungs-Fachleute regelmässig den Versicherten und / oder den Arbeitgeberinnen resp. den Arbeitgebern der Versicherten Auskunft über die Zuständigkeiten und Leistungen der entsprechenden Sozialversicherung.
Berufsausübung: Sozialversicherungs-Fachleute mit eidg. Fachausweis arbeiten selbstständig in den unterschiedlichen Bereichen der Sozialversicherungen oder in einem verwandten Gebiet. Je nach Sozialversicherungszweig arbeiten sie zudem für weitere Abklärungen oder Definition von Massnahmen mit weiteren Expertinnen und Experten (Ärztinnen und Ärzten, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern des Versicherten, Personalvermittlerinnen und Personalvermittlern, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern etc.) zusammen.
Zulassung
Zur Berufsprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die eine mindestens 3-jährige berufliche Grundbildung absolviert haben oder eine gleichwertige oder höhere Ausbildung besitzen, und die eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Sozialversicherungsbereich nachweisen. (Siehe auch Ziffer 3.31 der Prüfungsordnung.)
Prüfungsteile
Die Berufsprüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
Nr. | Prüfungsteile | schriftlich
min. |
mündlich
min. |
---|---|---|---|
1 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | 80 | |
2 | Invalidenversicherung (IV) | 80 | |
3 | Unfallversicherung (UV) | 80 | |
4 | Krankenversicherung (KV) | 80 | |
5 | Berufliche Vorsorge (BV) | 80 | |
6 | Soziale Sicherheit | 60 | 20 |
7 | Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV) | 80 | |
8 |
Erwerbsersatzordnung (EO), Mutterschaftsentschädigung (MSE) und Familienzulagen (FZ) Militärversicherung (MV) |
40
40 |
|
9 |
Recht Koordination |
40 40 |
|
10 |
Ergänzungsleistungen (EL) Sozialhilfe (SH) |
60
|
20 |
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungskommission erlässt detaillierte Bestimmungen über die Abschlussprüfung in der Wegleitung zur Prüfungsordnung.
Titel
Wer die Berufsprüfung bestanden hat, erhält den Fachausweis und ist berechtigt, den geschützten Titel „Sozialversicherungsfachmann-/Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis“ zu führen.
Informationen zum Beschwerdeverfahren